§ 30 Vorlagepflicht für Verträge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/30#abs-1 (1) Verträge über Teilleistungen nach § 28 und Verträge über eine Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu Adreßänderungen nach § 29 sind der Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluß von dem marktbeherrschenden Anbieter vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/30#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde veröffentlich in ihrem Amtsblatt, wann und wo Entgelte und andere Bedingungen für Teilleistungen nach § 28 sowie für den Zugang zu Postfachanlagen und Adressänderungen nach § 29, die nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, eingesehen werden können.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 30 PostG 1998 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 15.06.2018 – 13 B 802/17
- VG Köln, 19.06.2017 – 22 L 812/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 22.01.2008 – 13 A 4362/00Zitiert von 3
- VG Köln, 20.06.2000 – 22 K 7663/99Zitiert von 2
- VG Köln, 23.02.2018 – 22 L 2766/16
- BVerwG, 20.05.2009 – 6 C 14.08Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 26.03.2014 – 22 L 1439/13Zitiert von 3
- VG Köln, 03.04.2001 – 22 K 5362/99
- OVG NRW, 26.01.2000 – 13 B 47/00Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 PostG 1998 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.